Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss-OWi 432/08, 2 Ss OWi 432/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 80 Abs 1 OWiG, § 275 Abs 1 S 2 StPO, § 338 Nr 7 StPO
Bußgeldverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist - Wolters Kluwer
Bußgeldverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist
- Wolters Kluwer
Bußgeldverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 80; StPO § 275; StPO § 338
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen Verfahrensfehler in Form des Überschreitens der Urteilsabsetzungsfrist in einem Einzelfall
Verfahrensgang
- AG Dieburg - 8239 Js 34888/06
- AG Dieburg, 02.08.2007 - 43 OWi 8239 Js 34888/06
- OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss-OWi 432/08, 2 Ss OWi 432/08
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 57
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 28.02.1996 - 1 ObOWi 76/96
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss OWi 432/08
Allerdings rechtfertigt die verspätete Urteilsabsetzung für sich allein noch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BayObLGSt 1996, 20).Da das vorliegende Urteil keine materiell-rechtliche Fehler aufweist, die (auch) auf das verspätete Absetzen zurückgeführt werden können (vgl. OLG Koblenz VRS 65, 451; BayObLGSt 1996, 20), kommt die Überprüfung des Urteils nach § 80 Abs. 1 OWiG nur dann in Betracht, wenn der Verfahrensverstoß als solcher dies gebietet.
- OLG Koblenz, 13.06.1983 - 1 Ss 240/83
Bußgeldverfahren; Urteil; Richter; Frist; Akte
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss OWi 432/08
Da das vorliegende Urteil keine materiell-rechtliche Fehler aufweist, die (auch) auf das verspätete Absetzen zurückgeführt werden können (vgl. OLG Koblenz VRS 65, 451; BayObLGSt 1996, 20), kommt die Überprüfung des Urteils nach § 80 Abs. 1 OWiG nur dann in Betracht, wenn der Verfahrensverstoß als solcher dies gebietet. - OLG Koblenz, 12.07.1982 - 1 Ss 348/82
Zulässigkeit; Rechtsbeschwerde; Bußgeldverfahren; Begründung; Frist
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss OWi 432/08
Denn die Regeln des § 275 Abs. 1 StPO über die Urteilsniederschrift gelten sinngemäß auch für das Bußgeldverfahren (BayObLG VRS 51, 438; OLG Koblenz VRS 63, 376). - OLG Frankfurt, 05.11.1997 - 2 Ws (B) 606/97
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss OWi 432/08
Ergibt sich aus dem Urteil selbst oder aus dienstlichen Stellungnahmen, dass der Verfahrensfehler auf einer Ursache beruht, die nicht mehr gegeben ist und bei der eine Wiederholung auch ansonsten nicht zu befürchten ist und stellt sich der Verfahrensverstoß als ein Einzelfall dar, ist die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht in Gefahr, mithin die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus Rechtgründen nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt NZV 98, 82 - Zulassung der Rechtsbeschwerde weil die Urteilsabsetzungsfrist unbegründet überzogen wurde).
- OLG Hamm, 20.10.2009 - 2 Ss OWi 367/09
Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Fehlens der Urteilsgründe
Die dem Oberlandesgericht Celle (NZV 1993, 449), dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Leitsatz in NZV 1996, 378) sowie dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (NStZ-RR 2009, 57 f.) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellationen unterscheiden sich von der vorliegenden, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht kommt. - OLG Hamm, 03.09.2009 - 2 Ss OWi 611/09
Urteilsabsetzungsfrist; Erkankung; Bußgeldrichter; Zulassung; Rechtsbeschwerde; …
Ähnlich dürften auch die Sachverhalte gelagert gewesen sein, die den Entscheidungen des Bayerischen Oberlandesgericht vom 28.02.1996 (1 ObOWi 76/06, veröffentlichter Leitsatz in NZV 1996, 378) - sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.09.2008 (2 Ss OWi 432/08; zu vgl. NStZ-RR 2007 57 f.) zugrunde gelegen haben.